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Gesetzliche Vorgaben zum Beruf des Taxifahrers

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Der Beruf des Taxifahrers ist kein Lehrberuf. Nichtsdestoweniger werden an den Beruf des Taxifahrers besondere Anforderungen bezüglich Gesundheit, Belastbarkeit und Sorgfalt gestellt. Der Gesetzgeber fasst diese Ansprüche im Erwerb der so genannten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein) als Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Taxifahrers zusammen.

Dieser Personenbeförderungsschein wird bei der zuständigen Verkehrsbehörde des jeweiligen Wohnorts des Taxifahreranwärters beantragt, dort ist auch noch einmal genau aufgeführt, welche Nachweise er bringen muss, damit seine Beantragung erfolgreich bearbeitet wird.

Im Einzelnen sehen die Voraussetzungen für die Erteilung des Personenbeförderungsscheins, die Verfahren können bei unterschiedlichen Verwaltungsbezirken voneinander abweichen, wie folgt aus:


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Mindestalter 21 Jahre.
     
  Mindestens zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B (früher Klasse 3).
     
  Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung. Diese wird in einem Gutachten belegt, welches beim TÜV oder bei dafür zugelassenen Betriebsärzten im Rahmen der so genannten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erstellt wird.
     
  Nachweis bestimmter Anforderungen an das Sehvermögen und an die Gesundheit. Dies wird i.d.R. vom zuständigen Gesundheitsamt oder von entsprechend dafür zugelassenen Ärzten attestiert.
     
  Nachweis entsprechender Sorgfalt und Zuverlässigkeit, insbesondere im Straßenverkehr. Dazu sind der Verkehrsbehörde ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis sowie ein aktueller Auszug aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg vorzulegen.
     
  Nachweis der Ortskenntnis für den Pflichtfahrbereich, in dem der Taxifahrer seinen Beruf ausüben möchte. Dieser Punkt ist in Verfahren und Aufwand sehr unterschiedlich, die Prüfung selbst wird i.d.R. von Gewerbevertretern des Taxigewerbes (oftmals Vereinigungen der Taxiunternehmer) abgenommen – hierüber informiert Sie aber die Verkehrsbehörde bei der Beantragung des Personbeförderungsscheins detailliert. Für die Vorbereitung auf die Prüfung kommt es letztendlich auf die Größe des Pflichtfahrgebietes an, in Großstädten werden dafür nicht selten Kurse über mehrere Wochen angeboten, in ländlichen Gebieten dagegen ist es durchaus auch mit wesentlich weniger Aufwand machbar.

 

Der Personenbeförderungsschein kann maximal auf eine Dauer von 5 Jahren ausgestellt werden, auch das differiert je nach Verwaltungsbezirk. Danach prüft die zuständige Verwaltungsbehörde, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Fahrerlaubnis noch vorliegen und verlängert sie im positiven Fall – ebenfalls um maximal 5 Jahre.

Ab der Vollendung des 60. Lebensjahres muss sich der Inhaber oder Anwärter auf einen Personenbeförderungsschein einer besonderen Eignungsprüfung unterziehen, dieser Nachweis kann auf Basis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erbracht werden.

Die Kosten für die Beantragung des Personenbeförderungsscheins sind je nach Verwaltungsbezirk sehr unterschiedlich, ebenso muss ins Kalkül gezogen werden, ob ggf. Vorbereitungskurse für die Ortskenntnisprüfung notwendig bzw. sinnvoll sind.